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1. Alle Lieferungen und Leistungen (Angebote und Geschäfte) erfolgen aufgrund der nachstehenden AGB.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur mit der schriftlichen Zustimmung des Auftragehmers.
2. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Zusicherungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei der Erteilung des schriftlichen Auftrags getroffen werden, bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; im Falle eines Angebotes des Auftragnehmers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme genügt das Angebot,
sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
4. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager, jedoch ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
dazu.
Mangels besonderer Vereinbarung ist der Werklohn 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug bar zur Zahlung fällig. Verbraucher befinden sich spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug.
Nichtverbraucher kommen spätestens 30 Tage nach Empfang der Leistung in Verzug. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, so kann der Auftragnehmer die sofortige Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung stammenden Forderungen verlangen oder entsprechende Sicherheiten
fordern.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
5. Der Auftragsgegenstand bleibt bis zum restlosen Ausgleich der dem Auftragnehmer aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Kaufmann, bei dem
der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so behält sich der Auftragnehmer das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
Es ist dem Auftraggeber untersagt, die Vorbehaltsware sicherungszuübereignen oder zu verpfänden.
Im Falle einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers zu verweisen und den Auftragnehmer telefonisch
oder telegrafisch mit nachfolgender schriftlicher Unterrichtung zu informieren.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren
des Auftragnehmers zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Der Auftragnehmer bleibt Alleineigentümer wenn sein Liefergegenstand als Hauptsache anzusehen
ist.
Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch
den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor, soweit nicht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( §§ 491 - 506 BGB ) Anwendung finden.
6. Soweit Programme Lieferbestandteil sind, erwirbt der Auftraggeber hieran ein einfaches Nutzungsrecht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber wird alle
gegenwärtigen Rechte an der Ware respektieren und im Falle des Wiederverkaufs eventuelle Nutzungsbeschränkungen wirksam weitergeben. Die Nutzung im Netz ist nur aufgrund einer ausdrücklichen
dahingehenden erweiterten Lizenz zulässig.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte zu übertragen. Vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Programme und
dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt und zwar ausschließlich auf den gelieferten Produkten. Der Auftraggeber darf diese Programme und
Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung der Hardware.
Kopien dürfen ohne Übernahme von Kosten oder Haftung lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden
Vermerk tragen, ist dieser vom Auftraggeber auch auf Kopien anzubringen.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Leistungen unverzüglich nach Auftragserfüllung schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Auftraggeber keinen
Mangel an, so gilt die Leistung als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.
Ist die Lieferung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, liefert der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers
Ersatz oder bessert nach. Der Auftragnehmer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei endgültigem Fehlschlag der Nachbesserung
oder der Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Offensichtliche Mängel müssen inerhalb von zwei Wochen nach Leistung und Lieferung schriftlich mitgeteilt
werden. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, so sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er aufgrund
einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne daß der Auftraggeber einen Fehler nachgewiesen hat. Insoweit gelten die jeweiligen Preise für Wartungsarbeiten. Hinsichtlich gebrauchter Produkte entfällt
jegliche Gewährleistung.
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann,
weil
- der Auftraggeber durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war;
- der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde.
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer bestehen nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen:
8. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen seine Erfüllungs-
oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt
weiterhin nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
9. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
10. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern die Vertragsparteien
Vollkaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
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